2018, N. 16 zu Art. 56 StPO). Dies hat – wie der Gesuchsgegner richtig schreibt – zur Folge, dass im Falle des Vorliegens be- und entlastender Tatsachen nach dem Grundsatz in dubio pro duriore prinzipiell Anklage zu erheben ist, wenn nicht ein Freispruch als wahrscheinlicher erscheint. Nach diesen Grundsätzen handelt der Gesuchsgegner in diesem Strafverfahren. Es ist nur denkrichtig, dass (wie hier) bei Vorliegen eines hinreichenden Taterdachts die Staatsanwaltschaft die Hypothese zu bilden hat, dass strafbare Handlungen begangen worden sind. Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht verletzt.