Der Gesuchsteller äussert sich im Ausstandsgesuch nun zu diesem Vorwurf. Diese Einlassung hat die Staatsanwaltschaft selbstredend zur Kenntnis zu nehmen und angemessen zu reagieren. Nicht erkennbar ist allerdings, worin in diesem Zusammenhang ein Ausstandsgrund liegen soll. Die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde geht entgegen der Ansicht der Verteidigung bei der Führung des Vorverfahrens und bei der Anklageerhebung im Grundsatz von der Hypothese der Schuld des Beschuldigten aus (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art.