Der Gesuchsgegner bringt plausibel und nachvollziehbar vor, dass nachdem er dem Gesuchsteller am 10. Januar 2019 die Strafanzeige der J.________ AG sowie ihrer Tochtergesellschaften, in welcher die Vorwürfe betreffend das «M.________- Darlehen» detailliert dargestellt worden seien, zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt habe (pag. 05 050 001 f.), dieser mit Schreiben seines Anwalts vom 12. April 2019 bekannt gegeben habe, er werde sich erst wieder zum Sachverhalt äussern, wenn die Beweiserhebung abgeschlossen sei (pag. 05 050 012 f.). Der Gesuchsteller äussert sich im Ausstandsgesuch nun zu diesem Vorwurf.