Es sei ausserdem falsch, dass die Staatsanwaltschaft bei der Führung des Vorverfahrens von der Hypothese der Schuld eines Beschuldigten auszugehen habe. Es gelte die Unschuldsvermutung. Der Gesuchsgegner bringt plausibel und nachvollziehbar vor, dass nachdem er dem Gesuchsteller am 10. Januar 2019 die Strafanzeige der J.________ AG sowie ihrer Tochtergesellschaften, in welcher die Vorwürfe betreffend das «M.________- Darlehen» detailliert dargestellt worden seien, zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt habe (pag.