zer Flagge, des Bundesrates vom 16.05.2017) und schliesst so auf eine Parteilichkeit des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner habe sich nicht mit der Schiffsverschreibung auseinandergesetzt, obwohl dies seine Aufgabe gewesen wäre. Dass diese neu vorgebrachten Argumente bislang in der Strafuntersuchung nicht in dem vom Gesuchsteller gewünschten Ausmass berücksichtigt wurden, hängt nach überzeugender Argumentation des Gesuchsgegners primär damit zusammen, dass der Gesuchsteller seit der dritten Einvernahme (bis zum Schluss der Untersuchung) weitestgehend Aussage und Mitwirkung verweigert hat. Dies ist zwar sein gutes Recht.