Dieses Recht wäre ihm stets offen gestanden, wenn er den Eindruck gehabt hätte, die Staatsanwaltschaft berücksichtige seine Ansichten nur unzureichend. Selbstredend wird der Gesuchsteller auch vor dem Sachgericht (weitere) Beweisanträge stellen können (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO). (Unter anderem) die Befragung von G.________ hat er nun im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 zur «Frist Art. 318 StPO» zuhanden der Staatsanwaltschaft beantragt. Es sei noch einmal erwähnt: Der Gesuchsgegner vertritt die Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist.