Es stimmt aber jedenfalls nicht, dass der Gesuchsgegner «offenbar nicht in Betracht gezogen» habe, dass die Einvernahmen den Gesuchsteller auch entlasten könnten. Soweit der Gesuchsteller in grundsätzlicher Weise Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Unschuldsvermutung beklagt, ist darauf hinzuweisen, dass er bis zur Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung nie Beweisanträge gestellt hatte. Dieses Recht wäre ihm stets offen gestanden, wenn er den Eindruck gehabt hätte, die Staatsanwaltschaft berücksichtige seine Ansichten nur unzureichend.