6 vom 4. Juli 2019 (pag. 14 001 035 f.) in nachvollziehbarer Weise aus, die Einvernahmen seien angesichts der zahlreichen aktenkundigen Dokumente zur Klärung der rechtsrelevanten Sachverhalte nicht (mehr) notwendig. Ob dieser Schluss in der Sache richtig war, überprüft die Beschwerdekammer nicht. Es stimmt aber jedenfalls nicht, dass der Gesuchsgegner «offenbar nicht in Betracht gezogen» habe, dass die Einvernahmen den Gesuchsteller auch entlasten könnten.