) abgewiesenen Beweisanträge nicht etwa vom Gesuchsteller, sondern vom H.________ (Amtsstelle) als Privatklägerin im Rahmen der Einreichung ihrer Strafanzeigen gestellt worden waren – auch wenn, jedenfalls beim ersten Lesen, die Wortwahl im Ausstandsgesuch auf das Gegenteil hinweisen könnte. Diese privatklägerischen Anträge zielten somit grundsätzlich darauf ab, Beweise nicht für die Unschuld, sondern für die Schuld des Gesuchstellers zu liefern. Es ist abwegig zu argumentieren, das H.________ (Amtsstelle) Forschung hätte Beweisanträge auch dazu gestellt, den Gesuchsteller womöglich entlasten zu können.