Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Argumentation nicht an. Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung noch gar des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar, die zu einem Ausstandsgrund in Bezug auf den Gesuchsgegner führen würden. Das Verfahren wird fair geführt. Es ist in diesem Kontext von wesentlicher Bedeutung, dass die vom Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (pag. 14 001 035 ff.) abgewiesenen Beweisanträge nicht etwa vom Gesuchsteller, sondern vom H.___