4.4 Vorwurf «Einseitige Untersuchungsführung, u.a. keine Einvernahme zentraler Auskunftspersonen resp. Zeugen» Der Gesuchsteller lässt vorbringen, die einseitige Untersuchungsführung durch den Gesuchsgegner zeige sich unter anderem darin, dass er zahlreiche in die Geschehnisse involvierte Personen nicht habe befragen wollen. Er verletze so Art. 6 StPO, da er die entlastenden und die belastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersuche. Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Argumentation nicht an.