Zweitens geht es bei der hiesigen Überprüfung nicht (oder jedenfalls nicht primär) um die Nähe zwischen G.________ und dem Gesuchsteller, wie indes die Verteidigung nahelegen will, indem sie lange Ausführungen dazu tätigt. Zentral ist bzw. war die Beziehung zwischen G.________ und Rechtsanwalt F.________. Hierzu ist festzustellen, dass im Verbal des Einvernahmeprotokolls vom 27. Juni 2018 folgender grundlegende Punkt verurkundet ist: Auf Nachfrage erklärt Rechtsanwalt F.________, dass er mit dem Beschuldigten nie gemeinsam unternehmerisch tätig war und namentlich auch nie gemeinsam mit diesem im Verwaltungsrat eines Unternehmens sass.