Angesichts des Zeitpunkts der Einreichung des Gesuchs – nämlich nach Vorliegen des Entwurfs der Anklageschrift im Zusammenhang mit der baldigen Verjährung mehrerer Delikte – war aus Sicht der Staatsanwaltschaft tatsächlich die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass dem beantragten Verteidigerwechsel (insbesondere) andere als die geltend gemachten Motive zugrunde liegen könnten. Erst im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zeigte sich definitiv, dass auch Rechtsanwalt F.________, nun ausdrücklich plädierend auf Niederlegung des Mandats, in diesem Sinne zu schützen ist und sein Mandat nicht fortgeführt werden soll.