5 kann nicht abgeleitet werden, die Rechtslage sei ex ante eindeutig gewesen, wie dies nun vom Gesuchsteller behauptet wird. Angesichts des Zeitpunkts der Einreichung des Gesuchs – nämlich nach Vorliegen des Entwurfs der Anklageschrift im Zusammenhang mit der baldigen Verjährung mehrerer Delikte – war aus Sicht der Staatsanwaltschaft tatsächlich die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass dem beantragten Verteidigerwechsel (insbesondere) andere als die geltend gemachten Motive zugrunde liegen könnten.