Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Übrigen ausschliesslich mit der Behauptung der Störung des Vertrauensverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die zu verfolgende Verteidigungsstrategie – G.________ ist darin mit keinem Wort erwähnt (pag. 14 005 031 f.). Wenn der Gesuchsteller heute aus der Einsetzung von Rechtsanwalt F.________ respektive der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung eine Verletzung der aus Art. 132 StPO fliessenden Fürsorgepflicht des Gesuchsgegners konstruieren will, interpretiert er die Faktenlage inkorrekt.