In seinem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 23. Juli 2019 führte Rechtsanwalt F.________ aus, er erkenne nach wie vor keinen Interessenskonflikt im Sinne der massgeblichen Bestimmung, sondern höchstens Sachverhaltselemente und Zusammenhänge, die den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten (vgl. pag. 14 005 037 f.). Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Übrigen ausschliesslich mit der Behauptung der Störung des Vertrauensverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die zu verfolgende Verteidigungsstrategie – G.___