05 001 002, Z. 25- 32). Hätte der Gesuchsgegner das Mandat damals nicht zugelassen, hätte der Gesuchsteller und/oder Rechtsanwalt F.________ mit grösster Wahrscheinlichkeit stark opponiert. In den Folgemonaten, als der Gesuchsteller wieder reflektiert vorgehen konnte, hat er sich auch nicht gegen die erfolgte Einsetzung von Rechtsanwalt F.________ gewehrt. In seinem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 23. Juli 2019 führte Rechtsanwalt F._____