Aus der Einsetzung respektive Auswechslung von Rechtsanwalt F.________ erkennt die Beschwerdekammer ebenfalls keinen Ausstandsgrund. Es ist und bleibt eine Tatsache, dass Rechtsanwalt F.________ zu Beginn der Untersuchung auf ausdrückliches Verlangen des Gesuchstellers und mit dessen Wissen um die frühere Bürogemeinschaft mit G.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. Sowohl der Gesuchsteller als auch Rechtsanwalt F.________ stuften diese Konstellation vor der Einsetzung als unbedenklich ein (vgl. pag. 05 001 002, Z. 25- 32).