___ am 23. Juli 2019 bestätigt habe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet und eine wirkungsvolle Verteidigung nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdekammer habe sodann die Auswechslung angeordnet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 355+356 vom 20. August 2019). Ferner sei die Einsetzung von Rechtsanwalt F.________ nicht auf Wunsch des Gesuchstellers erfolgt, sondern Letzterer habe auf der Pikettliste nur diesen gekannt. Er habe in diesem Stadium insbesondere nach der Hausdurchsuchung nicht reflektiert handeln können. Aus der Einsetzung respektive Auswechslung von Rechtsanwalt F.