Die persönliche Nähe zwischen diesem und G.________ habe einen Interessenskonflikt und damit einen Hindernisgrund dargestellt. Dies zeige auch der Entwurf der Anklageschrift (vgl. Beilage 15 des Gesuchsgegners). Der Gesuchsgegner habe Art. 132 StPO und somit seine Fürsorgepflicht verletzt. Überdies habe er die Auswechslung der amtlichen Verteidigung abgelehnt, obwohl Rechtsanwalt F.________ am 23. Juli 2019 bestätigt habe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet und eine wirkungsvolle Verteidigung nicht mehr möglich sei.