Der gesuchstellerische Vorwurf, der Vorhalt sei tatsachenwidrig gewesen, läuft vor dem Hintergrund, dass ihm beide Vertragsversionen vorgelegt wurden, ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, was der Gesuchsteller aus der nun behaupteten Unverwertbarkeit seiner (im Eigentlichen inhaltslosen) Antwort zu seinen Gunsten ableiten könnte.