__ AG AND E.________). Dem Gesuchsteller wurden anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2018 beide Vertragsversionen in vollständiger Form vorgelegt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Das Einvernahmeprotokoll zeigt, dass der Gesuchsteller die Verträge lange studierte. Sodann hat er in seiner Antwort zur Frage materiell nicht Stellung genommen, sondern sich darauf berufen, sich nicht erinnern zu können (pag 05 001 013, Z. 432-435). Der gesuchstellerische Vorwurf, der Vorhalt sei tatsachenwidrig gewesen, läuft vor dem Hintergrund, dass ihm beide Vertragsversionen vorgelegt wurden, ins Leere.