Dies belege die persönliche Abneigung des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller. Die Beschwerdekammer vermag keine Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO zu erkennen. Mit dem Gesuchsgegner ist anzuführen was folgt: Wesentlich ist, dass zwei vom Gesuchsteller unterschriebene Versionen desselben über 40 Seiten umfassenden Schiffbauvertrags existieren, die sich – abgesehen vom Preis – nur in untergeordneten Punkten unterscheiden (vgl. pag. 04 005 567 und pag. 07 010 053 betreffend «SHIPBUILDING CONTRACT FOR CONSTRUCTION AND SALE OF L.________ (Schiffstyp) BETWEEN D.________ AG AND E.________).