4.2 Vorwurf «falsche und damit unzulässige Vorhalte bzgl. Schiffsbauverträge» Der Gesuchsteller bringt vor, der Gesuchsgegner habe sich bei einem Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2018 täuschend verhalten. Er habe behauptet, von einem Schiffsbauvertrag existierten zwei Versionen, welche sich einzig hinsichtlich des vereinbarten Preises unterscheiden würden. In Tat und Wahrheit würden sich die Verträge jedoch auch in anderen Punkten unterscheiden. Somit sei der Vorhalt als tatsachenwidrig und unzulässig zu qualifizieren. Dies belege die persönliche Abneigung des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller.