2014, N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). Ob das vorliegende Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde und entsprechend auf dieses eingetreten werden kann, erscheint fraglich. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da das Gesuch materiell ohnehin unbegründet ist.