Daran vermögen auch ihre wortreichen Ausführungen, dass die Beschuldigte als Sexworkerin gearbeitet habe, nichts zu ändern. Eine strafrechtlich relevante Tathandlung ist nicht erkennbar. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt erfüllt eindeutig weder den Tatbestand der Nachtruhestörung noch einen anderen Straftatbestand. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.