BSG 311.1) i.V.m. Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) erfüllt, wer andere zur Nachtruhezeit durch übermässigen Lärm stört. Aufgrund der obigen Ausführungen zu den durch die Beschwerdeführerin eingereichten Messprotokollen, den Audioaufnahmen sowie zum jeweiligen Augenschein vor Ort durch die Polizei ist folgender Schluss zu ziehen: Es ist keine Lärmstörung in der Dauer, Form und Intensität zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wie sie von ihr dargestellt wird, gegeben. Daran vermögen auch ihre wortreichen Ausführungen, dass die Beschuldigte als Sexworkerin gearbeitet habe, nichts zu ändern.