4. Die Beschwerdeführerin bringt, soweit den/die angeblichen Vorfall/Vorfälle betreffend, vor was folgt: […] Es erscheint mir sehr eigenartig und weltfremd, wenn ein Staatsanwalt auch nicht ansatzweise den Lärmpegel nachts von mehr als 40, teilweise bis 80 dB als ,normale Umgebungsgeräusche' in Frage stellt. An einer Autobahnstrecke wäre dies noch verständlich, nicht aber in einer ländlichen/dörflichen Umgebung, in der es nachts sehr ruhig ist. D.________(Ort) hat eine Umfahrungsstrasse. […] Es sind deutlich GV-Geräusche sowie Schläge und teilweise auch Stöhnen zu hören.