382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin warf der Beschuldigten mit Anzeige vom 18. Juni 2018 vor, am Tage sowie in der Nacht mit verschiedenen unbekannten Personen äusserst geräuschintensiven Geschlechtsverkehr in der Wohnung über ihrer eigenen an der C.________(Strasse) zu vollziehen. Dies nehme die Beschwerdeführerin jeweils zwangsmässig aufgrund der hohen Lautstärke wahr. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass keine Lärmstörung zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorliege.