1. Am 4. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Nachtruhestörung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ am 15. Oktober 2019 Beschwerde. Am 25. Oktober 2019 leistete diese die von der Verfahrensleitung verlangte Sicherheit. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).