Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 449 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nachtruhestörung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 4. Oktober 2019 (BJS 18 15652) Erwägungen: 1. Am 4. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) wegen angeblicher Nachtruhestörung nicht an die Hand. Da- gegen erhob B.________ am 15. Oktober 2019 Beschwerde. Am 25. Oktober 2019 leistete diese die von der Verfahrensleitung verlangte Sicherheit. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme ver- zichtet (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin warf der Beschuldigten mit Anzeige vom 18. Juni 2018 vor, am Tage sowie in der Nacht mit verschiedenen unbekannten Personen äus- serst geräuschintensiven Geschlechtsverkehr in der Wohnung über ihrer eigenen an der C.________(Strasse) zu vollziehen. Dies nehme die Beschwerdeführerin jeweils zwangsmässig aufgrund der hohen Lautstärke wahr. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass keine Lärmstörung zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorliege. Die Staatsanwaltschaft merkt an, dass die Beschwerdeführerin – was ak- tenkundig sei – an psychischen Beeinträchtigungen leide. 4. Die Beschwerdeführerin bringt, soweit den/die angeblichen Vorfall/Vorfälle betref- fend, vor was folgt: […] Es erscheint mir sehr eigenartig und weltfremd, wenn ein Staatsanwalt auch nicht ansatzweise den Lärmpegel nachts von mehr als 40, teilweise bis 80 dB als ,normale Umgebungsgeräusche' in Frage stellt. An einer Autobahnstrecke wäre dies noch verständlich, nicht aber in einer ländli- chen/dörflichen Umgebung, in der es nachts sehr ruhig ist. D.________(Ort) hat eine Umfahrungs- strasse. […] Es sind deutlich GV-Geräusche sowie Schläge und teilweise auch Stöhnen zu hören. Die oberhalb meiner Wohnung wohnende Person war als ,Sexarbeiterin' bei der Gemeinde registriert. […] Wie mir die akten-/federführende Mitarbeitende der Kantonspolizei sagte, konnten sie niemals bei Ein- treffen in die Wohnung dieser Person eintreten. Sie kamen nicht weiter als bis zur Wohnungstüre. Bei mir waren sie nie nachts in der Wohnung. Es kam regelmässig einer der Freier mitten in der Nacht, um 01.00h, 02.00h, 03.00h sowie ab 04.00h. Ein älteres weisses japanisches Fahrzeug mit einem Neuenburger Kennzeichen (NE […]) stand während dieser Zeit neben der Hecke des Friedhofsgelän- des D.________(Ort) teils bis gegen 07.00 h (2 Häuser weiter war der Friedhofseingang). Diverse Ma- le ging diese Person zusammen mit mir aus dem Haus am Morgen (hochdeutsch sprechend). Die gleiche Person kam auch des Öfteren tagsüber nebst anderen Personen. […] [In einem anderen] Strafverfahren hat meine Anwältin […] mir geraten, die Beurteilung ,schuldunfähig' von Frau Dr. […] anzunehmen, um das Verfahren abzukürzen. Es wäre ohnehin zu keiner Verurteilung gekommen, 2 weil die Gerichtspräsidentin […], seinerzeit keine böswillige Verleumdungsabsicht erkannte. Das Ver- fahren jedoch wäre möglicherweise länger gegangen. Meine Anwältin empfahl mir die ,verkürzte' Va- riante. Damit war die für mich belastende Situation beseitigt gewesen. Dass ich gesundheitliche Pro- bleme habe, ist nichts Neues aufgrund meiner umfangreichen Krankengeschichte, welche niemals ei- ne psychiatrische Behandlung/Erkrankung beinhaltete, und hat mit dem Strafverfahren sowie mit die- sem Verfahren nichts zu tun. […] Aufnahmen eines iPhones können niemals laienhaft aufgenommene 1:1 Geräusche wiedergeben. Schon gar nicht mit unzulänglichen Wiedergabegeräten. Dazu benötigte man ein professionelles Aufnahmegerät. Ich habe genug mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln getan um das Gegenteil zu beweisen. Die gemessenen Pegel nachts hingegen sind in ländlicher ru- higer Umgebung nicht normal. Die Tatsache, dass die Mieterin oberhalb von mir wohnend als Sexar- beiterin registriert und tätig war, wird nicht einmal ansatzweise gewürdigt und/oder verkannt. Dieser Tätigkeit ging sie Tag und Nacht nach. Sie hatte regelmässig wiederkehrende Freier. Einer anderen Tätigkeit ging Frau A.________ nie nach. Tag und Nacht war die Belästigung in etwa gleich. Am Tag selbstverständlich weniger störend als in der Nacht. Es wurden teilweise in meiner Abwesenheit Pegel von mehr als 100 dB gemessen! Zumal der von der Sexarbeiterin benutzte Raum unmittelbar ober- halb meines Schlafzimmers lag. […] Da der Lärmpegel zu hoch war, sah sich der Vermieter kurz vor meinem Auszug noch veranlasst, eine erneute Schalldämmung nach Fertigstellung Neubau vorzu- nehmen. […] 5. 5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft wer- den (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten was folgt: Zusammen mit der bereits erwähnten Strafan- zeige sowie weiteren Schreiben – namentlich vom 29.05./07.06./16.06./22.06.2018 – reichte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Protokollen bezüglich von ihr 3 durchgeführten Schallpegelmessungen ein. Des Weiteren gab sie einen USB-Stick mit Audioaufnahmen, welche sie mit ihrem iPhone aufgenommen habe, zu den Ak- ten. Die Messungen und Aufnahmen habe sie im fraglichen Zeitraum zu unter- schiedlichen Zeiten in ihrer Wohnung aufgenommen, wenn es jeweils zu übermäs- sigen Geräuschemissionen aus der Wohnung über ihrer eigenen gekommen sei. Die aktenkundigen Protokolle der Schallpegelmessungen zeigen, dass sich die durchschnittliche Lautstärke, insbesondere in der Nacht, im Bereich von ca. 40-50 dB bewegte. Vereinzelt kam es zu Ausschlägen von gegen 60-65 dB (nicht aber den behaupteten 80 oder gar 100 dB). Dies entspricht ungefähr der Lautstärke herkömmlicher Umgebungsgeräusche bzw. der Zimmerlautstärke einer menschli- chen Stimme. Den Audioaufnahmen sind gemäss dem Berichtsrapport vom 29. Ju- ni 2018 lediglich Alltagsgeräusche zu entnehmen. Hinweise auf eine übermässige Lärmemission, verursacht durch Geräusche bei Ausübung des Geschlechtsver- kehrs, liegen keine vor. Gemäss dem Berichtsrapport vom 29. Juni 2018 rückte die Polizei aufgrund einer Meldung der mit psychischen Problemen kämpfenden Be- schwerdeführerin bereits mehrfach zu deren Domizil aus, wobei sich jeweils auch keine der angezeigten Geräuschkulissen ausgehend von der Wohnung der Be- schuldigten präsentierten. Den vorliegend in Frage kommenden Tatbestand der Nachtruhestörung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) i.V.m. Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) erfüllt, wer andere zur Nachtruhezeit durch übermässigen Lärm stört. Aufgrund der obigen Ausführungen zu den durch die Beschwerdeführerin einge- reichten Messprotokollen, den Audioaufnahmen sowie zum jeweiligen Augenschein vor Ort durch die Polizei ist folgender Schluss zu ziehen: Es ist keine Lärmstörung in der Dauer, Form und Intensität zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wie sie von ihr dargestellt wird, gegeben. Daran vermögen auch ihre wortreichen Aus- führungen, dass die Beschuldigte als Sexworkerin gearbeitet habe, nichts zu än- dern. Eine strafrechtlich relevante Tathandlung ist nicht erkennbar. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt erfüllt eindeutig weder den Tatbestand der Nachtru- hestörung noch einen anderen Straftatbestand. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 29. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5