2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘865.25 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________