8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der Beizug eines Anwalts war geboten. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 8. Januar 2020 erscheint angemessen. Die Entschädigung wird auf CHF 1‘865.25 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und aus der Staatskasse entrichtet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.