4 keine einseitige Würdigung der Aussagen vor. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen der Auskunftspersonen und dem Beschuldigten ein stimmiges Bild. Der Beschwerdeführer selber konnte zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen. Sowohl die Aussagen als auch der Bericht des unfalltechnischen Dienstes lassen keine Hinweise erkennen, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.