Gemäss Bericht des unfalltechnischen Dienstes wurde der Bus auf eine Geschwindigkeit von 13.8 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte war damit sehr langsam unterwegs, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte bestehen, dass er (allenfalls wegen eines Zeitdrucks) nicht die nötige Sorgfalt walten liess. Zudem schaute er in den Seitenspiegel, weshalb er das Loslaufen des Beschwerdeführers sehen konnte. In diesem Zeitpunkt war ein Verhindern der Kollision, trotz sofortigem Bremsen, aber nicht mehr möglich. Es sind auch keine weiteren konkreten Ermittlungshandlungen ersichtlich, die zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten.