7. Zwar bemerkte der Beschuldigte das grüne Lichtsignal der Fussgänger. Dies allein begründet aber noch keinen Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung. Wie erwähnt fuhr der Beschuldigte selber bei grünem Lichtsignal los. Gemäss Aussage von F.________ muss sich der Bus bereits in unmittelbarer Nähe zum Fussgängerstreifen befunden haben, als die Fussgängerampel auf Grün umgeschaltet hatte. Auch aus dem unfalltechnischen Bericht geht hervor, dass sich der Bus vermutlich tatsächlich noch auf dem Fussgängerstreifen befunden hatte, als die Fussgänger hätten queren können.