Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte nicht hätte losfahren dürfen oder er damit hätte rechnen müssen, dass sein Signal kurz vor dem Wechsel auf Rot stand. 6. Zu prüfen bleibt, ob Hinweise bestehen, dass sich der Beschuldigte nach dem Losfahren sorgfaltswidrig verhalten hat. Es muss sowohl aufgrund der Aussagen der