Der scheinbare Widerspruch entstand einzig aus dem Umstand, dass sich der Bericht des unfalltechnischen Dienstes nicht auf die Farbe der Lichtsignalanlage bezog, sondern auf den dargestellten Farbbereich gelb/grün, welcher aber gleichbedeutend mit einem grünen Lichtsignal ist. Eine ungenügende Abklärung der tat- und rechtsrelevanten Umstände liegt damit ebenfalls nicht vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte nicht hätte losfahren dürfen oder er damit hätte rechnen müssen, dass sein Signal kurz vor dem Wechsel auf Rot stand.