_, am 14. Oktober 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 7. November 2019 bzw. 2. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Dezember 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest.