1. Am 23. September 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher D.________, am 14. Oktober 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.