Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 444 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 (BM 19 26831) Erwägungen: 1. Am 23. September 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), ver- treten durch Fürsprecher D.________, am 14. Oktober 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 7. November 2019 bzw. 2. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdefüh- rer replizierte am 23. Dezember 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4. Gemäss Anzeigerapport vom 13. Juni 2019 ereignete sich am 11. März 2019 auf dem Fussgängerstreifen direkt vor dem Haupteingang des Bahnhofs Bern ein Ver- kehrsunfall. Es kam zu einem Zusammenstoss zwischen dem durch den Beschul- digten gelenkten Linienbus und dem Beschwerdeführer, der den Fussgängerstrei- fen überquerte. Der Beschwerdeführer erlitt dabei einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkspfanne sowie Prellungen und eine Rissquetschwunde an einer Fin- gerbeere. 2 5. In den Akten befindet sich der Bericht Fahrdatenauswertung des unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei. Dieser beinhaltet auch eine Auswertung des Signal- zeitenplans für die Zeitbereiche von 16:04:02 Uhr bis 16:12:17 Uhr. Die Zeitberei- che der Fussgängerampel sind mit einfarbigen, durchgezogenen roten, grünen oder gelben Linien gekennzeichnet. Die Zeitbereiche der Fahrzeugampel sind im- mer zweifarbig mit gelb/grün oder gelb/rot gekennzeichnet. Die Linien sind durch- gezogen mit Ausnahme eines kurzen gelb/grün gepunkteten Bereichs vor der gelb/roten Linie. Es gibt keine rein gelben, grünen oder roten Linien, weshalb sich die Frage stellt, wann von einem grünen, gelben oder roten Lichtsignal ausgegan- gen werden muss. Der Anwalt des Beschuldigten reichte zusammen mit seiner Stellungnahme den E-Mail Verkehr mit E.________ (Bernmobil) vom 29. November 2019 als Beweismittel zu den Akten. Gemäss Auskunft von E.________ entspre- chen die auf dem Papier «Auswertung Signalzeitplan» dargestellten durchgezoge- nen, zweifarbigen Linien gelb und grün dem Grün-Signal beim Normalverkehr und bedeuten «Fahrt». Ist die zweifarbige Linie gelb/grün nicht durchgezogen sondern gepunktet, entspricht es dem Gelb-Signal nach dem Grün-Signal und bedeutet «Halt erwarten». Die Farbkombination gelb/rot entspricht dem Rot-Signal und be- deutet «Halt». Die Beschwerdekammer hat keinen Grund, an der vom Beschuldig- ten bei Bernmobil eingeholten Auskunft zur Bedeutung der Farbbereiche zu zwei- feln. Es liegt auf der Hand, dass die gepunktete Linie den Wechsel vom grünen auf das rote Lichtsignal ankündigt. So liegt dieser gepunktete Bereich zwischen den Farbphasen gelb/grün und gelb/rot und umfasst einen Zeitbereich von lediglich drei Sekunden. Ein solch kurzer Zeitraum passt nur zur Übergangsphase. Nach zwei weiteren Sekunden im durchgezogenen Farbbereich gelb/rot (gleichbedeutend mit rotem Lichtsignal der Fahrzeugampel) schaltet schliesslich die Fussgängerampel auf grün um, was die zeitliche Abfolge ebenfalls bestätigt. Das Lichtsignal für den Bus wechselte damit um 16:09:14 Uhr auf Gelb und schliesslich um 16:09:17 Uhr auf Rot. Um 16:09:19 Uhr begann schliesslich die Grünphase der Fussgängeram- pel. Gemäss Auswertung des Signalzeitplans fuhr der Beschuldigte mit der Front seines Busses um 16:09:11 über die Kontaktschleife vor dem Haltebalken der Lichtsignalanlage und damit drei Sekunden bevor die Ampel auf gelb wechselte. Diese zeitliche Abfolge bestätigt, dass der Beschuldigte bei Grün losfuhr. Auch im Anzeigerapport, der diese Auswertungen würdigt, wird im Übrigen festgehalten, dass der Beschuldigte mit seinem Gelenkbus bei Grün über die Magnetschleife fuhr (vgl. Zusatzblatt Unfallaufnahmeprotokoll). Es ist damit weder strittig noch un- klar, bei welcher Schaltstellung der Lichtsignalanlage der Gelenkbus über die Kon- taktschleife fuhr. Der scheinbare Widerspruch entstand einzig aus dem Umstand, dass sich der Bericht des unfalltechnischen Dienstes nicht auf die Farbe der Licht- signalanlage bezog, sondern auf den dargestellten Farbbereich gelb/grün, welcher aber gleichbedeutend mit einem grünen Lichtsignal ist. Eine ungenügende Ab- klärung der tat- und rechtsrelevanten Umstände liegt damit ebenfalls nicht vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte nicht hätte losfahren dür- fen oder er damit hätte rechnen müssen, dass sein Signal kurz vor dem Wechsel auf Rot stand. 6. Zu prüfen bleibt, ob Hinweise bestehen, dass sich der Beschuldigte nach dem Los- fahren sorgfaltswidrig verhalten hat. Es muss sowohl aufgrund der Aussagen der 3 Auskunftsperson F.________ als auch des Berichts des unfalltechnischen Dienstes vom 16. Mai 2019 davon ausgegangen werden, dass die Fussgänger Grün hatten, als sich der Bus auf dem Fussgängerstreifen befunden hatte (Bericht Fahrdaten- auswertung vom 16. Mai 2019). Der Beschuldigte führte aus, er sei um die Rechts- kurve beim Bahnhof gefahren. Er habe gesehen, dass die Fussgänger Grün gehabt hätten, also habe er in den rechten Seitenspiegel geschaut. Er habe gesehen, dass eine Person losgelaufen sei, als er mit der Front des Busses schon an ihr vorbei- gewesen sei. Er habe gebremst, die Person dann aber nicht mehr gesehen. Er ha- be angehalten und sofort die Feststellbremse gezogen (Unfallaufnahmeprotokoll, Aussagen Lenker/Fussgänger). Der Beschwerdeführer selber weiss nur noch we- nig bis nichts mehr. Er denke, er habe Grün gehabt. Das hätten auf jeden Fall auch die anderen gesagt. Er wisse nicht mehr, ob er den Bus habe kommen sehen und auf welcher Körperseite er mit dem Bus kollidiert sei (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Aussagen Lenker/Fussgänger). Die Auskunftsperson G.________ befand sich im Zeitpunkt des Unfalls im vom Beschuldigten gelenkten Bus. Er gab am 21. März 2019 gegenüber der Polizei an, ein älterer Mann habe sich aus einer Menschen- menge, welche beim Fussgängerstreifen gewartet habe, gelöst und sei ca. zwei Meter auf die Fahrbahn gelaufen. Der Mann habe den Kopf gesenkt gehabt und sei ganz normal in den sehr langsam fahrenden Bus hineingelaufen. Der Mann sei auf der Höhe der vordersten Sitzreihe auf der rechten Seite, wo er (Auskunftsperson) sich hingesetzt gehabt habe, mit dem Bus kollidiert. Der Beschuldigte habe den Mann seiner Ansicht nach nicht sehen können, da er mit dem vorderen Teil des Busses bereits an ihm (dem Beschwerdeführer) vorbei gewesen sei, als dieser auf die Strasse gelaufen sei. Die Aussagen von G.________ decken sich damit sowohl mit den Aussagen des Beschuldigten als auch mit denjenigen von F.________, welche ebenfalls angab, der Beschwerdeführer sei seitlich in den Bus gelaufen. 7. Zwar bemerkte der Beschuldigte das grüne Lichtsignal der Fussgänger. Dies allein begründet aber noch keinen Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung. Wie erwähnt fuhr der Beschuldigte selber bei grünem Lichtsignal los. Gemäss Aussage von F.________ muss sich der Bus bereits in unmittelbarer Nähe zum Fussgängerstreifen befunden haben, als die Fussgän- gerampel auf Grün umgeschaltet hatte. Auch aus dem unfalltechnischen Bericht geht hervor, dass sich der Bus vermutlich tatsächlich noch auf dem Fussgänger- streifen befunden hatte, als die Fussgänger hätten queren können. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte schon früher hätte bemerken müssen bzw. damit hätte rechnen sollen, dass die Fussgängerampel auf Grün war und er des- halb zu einem Zeitpunkt hätte bremsen können, der eine Kollision ganz hätte ver- hindern können. Gemäss Bericht des unfalltechnischen Dienstes wurde der Bus auf eine Geschwindigkeit von 13.8 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte war damit sehr langsam unterwegs, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte be- stehen, dass er (allenfalls wegen eines Zeitdrucks) nicht die nötige Sorgfalt walten liess. Zudem schaute er in den Seitenspiegel, weshalb er das Loslaufen des Be- schwerdeführers sehen konnte. In diesem Zeitpunkt war ein Verhindern der Kollisi- on, trotz sofortigem Bremsen, aber nicht mehr möglich. Es sind auch keine weite- ren konkreten Ermittlungshandlungen ersichtlich, die zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten. Solche werden auch nicht beantragt. Weiter liegt 4 keine einseitige Würdigung der Aussagen vor. Vielmehr ergibt sich aus den Aussa- gen der Auskunftspersonen und dem Beschuldigten ein stimmiges Bild. Der Be- schwerdeführer selber konnte zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen. So- wohl die Aussagen als auch der Bericht des unfalltechnischen Dienstes lassen kei- ne Hinweise erkennen, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der Beizug eines Anwalts war geboten. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 8. Januar 2020 erscheint angemessen. Die Entschädigung wird auf CHF 1‘865.25 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und aus der Staatskasse entrichtet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1‘865.25 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ Bern, 10. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6