5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden mit der Teilentschädigung von CHF 1‘170.75 verrechnet, so dass ihm vom Kanton Bern noch eine Entschädigung von CHF 870.75 ausgerichtet wird. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)