2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 1‘623.05 ausgerichtet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu einem Viertel, ausmachend CHF 300.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen drei Viertel in der Höhe von CHF 900.00 trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘170.75 entrichtet.