Davon sind dem Beschwerdeführer drei Viertel, ausmachend CHF 1‘170.75, zu entrichten. Diese Teilentschädigung wird indes mit den vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihm für das vorliegende Verfahren noch CHF 870.75 auszubezahlen sind. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Unschuldsvermutung verletzt hat.