8. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Teilentschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Weiter gebührt ihm aufgrund der Verletzung der Unschuldsvermutung eine Teilentschädigung. Gemäss der angemessenen Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 13. Januar 2020 belaufen sich die Anwaltskosten auf CHF 1‘561.00 (inkl. Auslagen und MWST). Davon sind dem Beschwerdeführer drei Viertel, ausmachend CHF 1‘170.75, zu entrichten.