7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegen gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen (Abweisung Rechtsbegehren 1; Gutheissung Rechtsbegehren 2). Die Kosten betreffend die Verletzung der Unschuldsvermutung trägt der Kanton Bern.