Eine Verurteilung wegen Erzwingens des Vortritts wäre sodann grundsätzlich geeignet gewesen, sich auf etwaige Zivilansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auszuwirken. Aufgrund der Gesamtumstände (Alter, Parkinsonerkrankung und zivilrechtliche Nebenfolgen) stellte die frühzeitige Inanspruchnahme eines Anwaltes eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dar. Entsprechend steht dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch zu.