Angesichts des Alters und Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur bedingt im Stande gewesen wäre, das Aktenstudium (und namentlich die Auseinandersetzung mit dem Bericht des Unfalltechnischen Dienstes zur Fahrdatenauswertung) selbständig zu bewältigen und bei Bedarf adäquat in den Verfahrensgang einzugreifen. Eine Verurteilung wegen Erzwingens des Vortritts wäre sodann grundsätzlich geeignet gewesen, sich auf etwaige Zivilansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auszuwirken.