Der Aktenumfang kann kaum als umfangreich bezeichnet werden. Angesichts des Alters und Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur bedingt im Stande gewesen wäre, das Aktenstudium (und namentlich die Auseinandersetzung mit dem Bericht des Unfalltechnischen Dienstes zur Fahrdatenauswertung) selbständig zu bewältigen und bei Bedarf adäquat in den Verfahrensgang einzugreifen.