429 Abs. 1 Bst. a StPO darstellt, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 82-jährigen und juristisch unerfahrenen Mann, der laut Notfallbericht des D.________ (Spital) an Morbus Parkinson erkrankt ist. Der Aktenumfang kann kaum als umfangreich bezeichnet werden.